Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen sind gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten. In der Probezeit kann der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen entlassen werden. Ist der Beschäftigte zwei Jahre im Betrieb, greift für ihn die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Bei einer Beschäftigung von mehr als zwei Jahren ist eine Staffelung zu beachten:

-zwei Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum Ende des Kalendermonats 
-fünf Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate zum Ende des Kalendermonats 
-acht Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate zum Ende des Kalendermonats 
-zehn Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate zum Ende des Kalendermonats 
-zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate zum Ende des Kalendermonats
-15 Jahre Betriebszugehörigkeit: sechs Monate zum Ende des Kalendermonats
-20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben Monate zum Ende des Kalendermonats 

Diese Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht bei Kündigung durch den Arbeitnehmer. Per Tarifvertrag oder durch individuellen Arbeitsvertrag können deutlich abweichende Fristen gelten.

 

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht"

Beitrag: Lohnbuchhaltung- KW 37, 2019

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